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   BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03   

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https://dejure.org/2004,2350
BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03 (https://dejure.org/2004,2350)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 StR 386/03 (https://dejure.org/2004,2350)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 (https://dejure.org/2004,2350)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 337 StPO
    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung bei Mord); Verantwortlichkeit für schulderhöhende Umstände; besondere Schwere der Schuld (Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung; Berücksichtigung eines Geständnisses)

  • HRR Strafrecht

    § 397a StPO; § 114 ZPO; § 117 ZPO
    Unzulässiger Antrag auf Prozesskostenhilfe (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen zweifachen Mordes - Erstrebte Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft - Anordnung der Unterbringung - Sexual-sadistische Entwicklung als schwere andere seelische Abartigkeit - Milderung des Strafrahmens - Schuldhafte ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 57 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 57 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 § 21 § 49 Abs. 1
    Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit und Mord

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes rechtskräftig

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes rechtskräftig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes rechtskräftig

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.5.2004)

    BGH prüft Limburger Sadisten-Urteil // Bundesanwaltschaft: Verminderte Schuld berechtigt

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 619
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183 ; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

    Dieser von der Rechtsprechung insbesondere für alkoholbedingte Straftaten entwickelte Grundsatz kommt aber - was die Revision möglicherweise verkennt - dann nicht zur Anwendung, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann, so zum Beispiel bei einem alkoholkranken Täter der zur Straftat führende Alkoholgenuß (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, BGH NStZ-RR 2003, 136).

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183 ; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
  • BGH, 27.01.2004 - 3 StR 479/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (fakultative Strafminderung: Alkoholintoxikation,

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Dieser von der Rechtsprechung insbesondere für alkoholbedingte Straftaten entwickelte Grundsatz kommt aber - was die Revision möglicherweise verkennt - dann nicht zur Anwendung, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann, so zum Beispiel bei einem alkoholkranken Täter der zur Straftat führende Alkoholgenuß (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, BGH NStZ-RR 2003, 136).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Die Revision ist hinsichtlich dieser Angeklagten zulässig auf die Ablehnung der Feststellung beschränkt, daß die Schuld der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten besonders schwer wiege (vgl. BGHSt 41, 57 ).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Es obliegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld der Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB abzuwägen; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände bedacht hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370).
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 570/96

    Fehlende Nichtanwendung eines Strafmilderungsgrundes als Revisionsgrund -

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183 ; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 315/98

    Verminderte Schuldfähigkeit; Würdigung des Nachtatverhaltens; Fernliegen des

    Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03
    Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert ist, so daß regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr. BGH NStZ-RR 1999, 295 ; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Es ist im Grundsatz anerkannt und wird auch durch den vorlegenden Senat nicht in Zweifel gezogen (vgl. Vorlegungsbeschluss Rn. 29 ff.), dass sich die auf einer Gesamtabwägung beruhende Ermessensentscheidung des Tatgerichts an diesem Kompensationsgedanken auszurichten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; MüKo/StGB/Streng, aaO, § 21 Rn. 22; SSWStGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 28; Fischer, aaO, § 21 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen besonders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldminderung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v. 17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98).
  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren, dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f. und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10; Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 mwN).

    Hat das Tatgericht - wie hier - die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 und vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02 Rn. 9; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10; vgl. zum Schuldprinzip BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78, BVerfGE 50, 5, 9 ff.).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 11).

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, Schuld erhöhende Gesichtspunkte dem entgegen stehen (Urt. des Senats vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.; vgl. auch MüKo-Streng § 21 Rdn. 22; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 18; jeweils m.w.N.).

    Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 222/10

    (Schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern (Erörterungsmangel hinsichtlich des

    Deshalb ist regelmäßig eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände, die im Urteil konkret und widerspruchsfrei festgestellt werden müssen, entgegenstehen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 161; NStZ 2004, 619).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54 Rn. 17, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 12 mwN, BGHSt 49, 239, 241 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09 Rn. 8 f.), so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 Rn. 10; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10 und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 24, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 30.03.2006 - 4 StR 567/05

    Feststellung der besonderen Schuldschwere (Verurteilung wegen Mordes; gebotene

    Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227; BGH NStZ 2005, 88; BGH, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 - und vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05).
  • BGH, 27.06.2012 - 2 StR 103/12

    Mord (niedrige Beweggründe bei Beziehungstaten); besondere Schwere der Schuld

    Zwar ist dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH aaO; BGH, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05 und vom 30. März 2006 - 4 StR 567/05).
  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.).
  • BGH, 12.01.2021 - 1 StR 488/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (tatrichterliches Ermessen hinsichtlich einer

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09 Rn. 8 f.), sodass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 Rn. 10; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10 und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 Rn. 4 mwN).
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

  • BGH, 19.07.2018 - 5 StR 213/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafmilderung

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